Abstract
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt, findet das Autonomieprinzip seine Grenzen.
Originalsprache | Deutsch |
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Seiten (von - bis) | 801-806 |
Seitenumfang | 6 |
Fachzeitschrift | Juristische Blätter (JBI) |
Jahrgang | 12 |
DOIs |
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Publikationsstatus | Veröffentlicht - Dez. 2019 |
ÖFOS 2012
- 505024 Strafrecht